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Gewerbestr. 67
75015 Bretten-Gölshausen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pagenkopf Fahrzeugtechnik GmbH & Co. KG, Gewerbestraße 67, 75015 Bretten-Gölshausen

I. Allgemeines

  1. Für unsere Leistungen gelten nachstehende Bedingungen ungeachtet abweichender Bedingungen. Mündliche Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam bei schriftlicher Bestätigung. Einseitige Willenserklärungen bedürfen des Zugangs einer Schrift.
  2. Mit Vollkaufleuten gilt Bretten als Gerichtsstand vereinbart.
  3. Der Auftrag ermächtigt uns Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Angebot und Auftrag

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Wir dürfen für zusätzliche nicht im Angebot und in der Auftragsbestätigung enthaltene notwendige Leistungen den üblichen und angemessenen Preis verlangen. Soweit dies uns möglich und zumutbar ist, werden wir den Auftraggeber vorab hiervon in
    Kenntnis setzen.
  2. Abbildungen, Zeichnungen, Größen-, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur annähernd. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.
  3. Bestellungen werden verbindlich mit unserer Auftragsbestätigung oder der Auslieferung. Unbefriedigende Kreditauskünfte und Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns zum Rücktritt, wenn nicht Sicherheit geleistet wird.
  4. Liefertermine wollen wir einhalten, obwohl sie unverbindlich sind.

III. Fertigstellung
Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag oder können wir den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen, z.B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, ohne eigenes Verschulden nicht einhalten, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Wir werden den Auftraggeber über Verzögerungen unterrichten, soweit dies uns möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Betrieb. Die rügelose Entgegennahme gilt als Annahme.
  2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er trotz Aufforderung schuldhaft den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung nicht abnimmt und abholt.
  3. Bei Abnahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt wer-
    den. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung trägt der Auftraggeber.

V. Zahlung

  1. Zahlungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung – ohne Skonto oder sonstige Nachlässe – in bar zu leisten.
  2. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor, oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
  3. Wechsel werden nur nach Vereinbarung und wie Schecks nur zahlungshalber angenommen.
  4. Verzugszinsen berechnen wir mit 5% p.a. über dem Bundesbankdiskontzinssatz, wenn nicht eine höhere oder geringere Belastung nachgewiesen wird.
  5. Wir dürfen bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

VI. Eigentumsvorbehalt/Pfandrecht

  1. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftrag Gegenstandes geworden sind, behalten wir uns das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
  2. Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

VII.Gewährleistung und Haftung

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages
    in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.
  2. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.
  3. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
  4. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
    • Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf die bei Vertragsschluss vorhersehbar und typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundenen Nachteile des Käufers, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
    • Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt folgendes: Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall geschlossene Versicherung gedeckt ist.
  5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die bezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
  6. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.